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Recht

Immobilien Kaufvertrag: Inhalt, Ablauf & Kosten

Was steht im Kaufvertrag, wer entwirft ihn und welche Fallstricke sollten Käufer und Verkäufer kennen?

Warum ist ein Notar beim Immobilienkauf Pflicht?

In Deutschland ist die notarielle Beurkundung eines Immobilienkaufvertrags gesetzlich vorgeschrieben (§ 311b Abs. 1 BGB). Ein Kaufvertrag über ein Grundstück, eine Eigentumswohnung oder ein Haus, der ohne Notar geschlossen wird, ist schlicht unwirksam, selbst wenn beide Parteien einverstanden sind und den Kaufpreis bereits gezahlt haben. Diese Formvorschrift ist kein bürokratischer Selbstzweck, sondern dient mehreren wichtigen Funktionen.

Erstens schützt die notarielle Beurkundung beide Vertragsparteien vor übereilten Entscheidungen. Der Kauf einer Immobilie ist für die meisten Menschen die größte finanzielle Transaktion ihres Lebens, in Köln liegt der durchschnittliche Kaufpreis einer Eigentumswohnung bei über 300.000 Euro, ein Einfamilienhaus kostet schnell das Doppelte. Der Notar stellt sicher, dass beide Seiten die Tragweite ihrer Verpflichtungen verstehen.

Zweitens fungiert der Notar als unabhängiger Rechtsberater beider Parteien. Anders als ein Anwalt, der nur eine Seite vertritt, ist der Notar zur Neutralität verpflichtet (§ 14 BNotO). Er muss den Vertragsentwurf so gestalten, dass weder Käufer noch Verkäufer unangemessen benachteiligt werden. Er erläutert jede Klausel, weist auf Risiken hin und beantwortet Fragen beider Seiten.

Drittens sorgt die notarielle Beurkundung für Rechtssicherheit. Der Notar prüft die Identität der Vertragsparteien, die Verfügungsberechtigung des Verkäufers (Grundbucheinsicht) und die Lastenfreiheit des Grundstücks. Er wickelt die Eigentumsumschreibung über das Grundbuchamt ab und stellt sicher, dass der Käufer erst zahlt, wenn sein Eigentumserwerb gesichert ist, und umgekehrt der Verkäufer das Eigentum erst überträgt, wenn der Kaufpreis geflossen ist. Dieses sogenannte Zug um Zug Prinzip verhindert, dass eine Partei in Vorleistung gehen muss.

Viertens hat die notarielle Urkunde eine besondere Beweiskraft (§ 415 ZPO). Im Streitfall gilt der Inhalt der Urkunde als bewiesen, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird. Das ist ein erheblicher Vorteil gegenüber privatschriftlichen Verträgen, bei denen jede Klausel angezweifelt werden kann.

Was steht in einem Immobilienkaufvertrag?

Ein Immobilienkaufvertrag folgt einem standardisierten Aufbau, der sich in der notariellen Praxis bewährt hat. Die einzelnen Bestandteile sind gesetzlich nicht abschließend vorgeschrieben, bestimmte Mindestinhalte ergeben sich jedoch aus dem Sachenrecht (§§ 873 ff. BGB) und der notariellen Praxis. Hier die wesentlichen Vertragsbestandteile:

Bezeichnung der Vertragsparteien: Name, Geburtsdatum und Anschrift von Käufer und Verkäufer. Bei Ehepaaren wird der Güterstand angegeben, bei Gesellschaften die Vertretungsberechtigung. Der Notar prüft die Identität anhand gültiger Ausweisdokumente.

Genaue Bezeichnung des Kaufgegenstands: Das Grundstück wird durch Gemarkung, Flur und Flurstück sowie die Grundbuchdaten (Grundbuch von [Ort], Blatt [Nr.]) eindeutig identifiziert. Bei Eigentumswohnungen kommen die Miteigentumsanteile und die Nummer der Sondereigentumseinheit laut Teilungserklärung hinzu. Mitverkauftes Zubehör, etwa eine Einbauküche, Markisen oder ein Gartenhaus, sollte einzeln aufgeführt werden, da es eigentumsrechtlich nicht automatisch zum Grundstück gehört.

Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten: Der vereinbarte Kaufpreis wird beziffert. Der Vertrag regelt, wann und auf welches Konto der Kaufpreis zu zahlen ist. In der Regel wird die Zahlung fällig, nachdem bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Eintragung der Auflassungsvormerkung, Vorlage aller erforderlichen Genehmigungen und Verzichtserklärungen, Löschungsbewilligung bestehender Grundschulden. Der Notar teilt dem Käufer die Fälligkeit schriftlich mit.

Auflassung (§ 925 BGB): Die Auflassung ist die dingliche Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang. Sie wird im Kaufvertrag erklärt, aber erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung zur Eintragung beim Grundbuchamt eingereicht. Ohne Auflassung kein Eigentumswechsel.

Belastungen und Grundbuchstand: Der aktuelle Grundbuchstand wird dargestellt, insbesondere bestehende Grundschulden, Hypotheken, Wegerechte, Nießbrauch oder Wohnrechte. Der Vertrag regelt, welche Belastungen gelöscht werden und welche der Käufer übernimmt.

Besitz, Nutzen und Lasten: Der Stichtag, ab dem der Käufer die Immobilie nutzen darf und ab dem Kosten (Grundsteuer, Versicherung, Hausgeld) auf ihn übergehen. Üblicherweise erfolgt die Übergabe nach Kaufpreiszahlung.

Gewährleistungsregelungen: Im Regelfall wird die Gewährleistung beim Verkauf gebrauchter Immobilien ausgeschlossen, mit Ausnahme arglistig verschwiegener Mängel. Dazu mehr im separaten Abschnitt weiter unten.

Vollstreckungsunterwerfung: In den meisten Kaufverträgen unterwirft sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen bezüglich der Kaufpreiszahlung. Dies gibt dem Verkäufer die Möglichkeit, bei Nichtzahlung direkt zu vollstrecken, ohne vorher klagen zu müssen.

Wie läuft der Kaufvertrag vom Entwurf bis zur Beurkundung ab?

Der Weg zum beurkundeten Kaufvertrag folgt einem klar strukturierten Ablauf, der in der Regel vier bis sechs Wochen dauert. In Köln und dem Rheinland kann es bei begehrten Objekten auch schneller gehen, vorausgesetzt, alle Unterlagen liegen vor.

Schritt 1: Einigung über die Eckdaten. Käufer und Verkäufer einigen sich auf den Kaufpreis, den ungefähren Übergabetermin und eventuelle Sondervereinbarungen (z. B. Übernahme der Einbauküche). Bei Wonora dokumentieren wir diese Einigung schriftlich und leiten sie an den Notar weiter.

Schritt 2: Notarauswahl. Grundsätzlich hat der Käufer das Recht, den Notar zu wählen, da er typischerweise den größten Teil der Notarkosten trägt. In der Praxis schlägt häufig der Makler, geregelt über einen Maklervertrag, oder der Verkäufer einen Notar vor, was der Käufer akzeptieren kann, aber nicht muss. In Köln gibt es zahlreiche auf Immobilienrecht spezialisierte Notariate.

Schritt 3: Unterlagenübermittlung an den Notar. Der Notar benötigt für die Vertragserstellung: einen aktuellen Grundbuchauszug (den er selbst einholen kann), die Personalien beider Parteien, den vereinbarten Kaufpreis, die Finanzierungsdaten des Käufers (für die Grundschuldbestellung), bei Eigentumswohnungen die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung sowie den Energieausweis.

Schritt 4: Vertragsentwurf. Der Notar erstellt den Kaufvertragsentwurf und sendet ihn beiden Parteien zu. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der Entwurf dem Verbraucher mindestens 14 Tage vor der Beurkundung vorliegen muss (§ 17 Abs. 2a BeurkG). Diese Frist dient der Bedenkzeit und ist bei Verbraucherbeteiligung zwingend.

Schritt 5: Prüfung und Rückfragen. Beide Parteien prüfen den Entwurf, idealerweise mit ihrem Makler oder einem eigenen Rechtsberater. Änderungswünsche werden dem Notar mitgeteilt, der sie in einen überarbeiteten Entwurf einarbeitet.

Schritt 6: Beurkundungstermin. Beim Notartermin liest der Notar den gesamten Vertrag laut vor (§ 13 BeurkG). Das mag altertümlich wirken, ist aber gesetzlich vorgeschrieben und dient dem Schutz aller Beteiligten. Der Notar erläutert jede Klausel und beantwortet Fragen. Anschließend unterschreiben alle Parteien und der Notar.

Schritt 7: Abwicklung nach der Beurkundung. Der Notar veranlasst die Eintragung der Auflassungsvormerkung, holt Genehmigungen ein, stellt die Fälligkeitsmitteilung aus und reicht nach Kaufpreiszahlung die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt ein. Dieser Prozess dauert je nach Grundbuchamt vier bis zwölf Wochen.

Die 14-Tage Frist: Bedenkzeit für Käufer

Seit 2002 schreibt § 17 Abs. 2a des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) vor, dass bei Verbraucherverträgen über Grundstücke der Vertragsentwurf dem Verbraucher mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin zugehen muss. Diese 14-Tage Frist ist eine der wichtigsten Verbraucherschutzregelungen im Immobilienrecht.

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Verbraucher den vollständigen Vertragsentwurf erhält, per Post, E-Mail oder über ein Notarportal. Wird der Entwurf am 1. März zugestellt, darf die Beurkundung frühestens am 15. März stattfinden. Samstage, Sonntage und Feiertage sind einzurechnen.

Wer gilt als Verbraucher? Als Verbraucher gilt jede natürliche Person, die das Rechtsgeschäft nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt (§ 13 BGB). Ein Privatperson, die eine Wohnung zur Eigennutzung oder als private Kapitalanlage kauft, ist Verbraucher. Ein gewerblicher Immobilieninvestor oder eine GmbH ist es nicht. In der Praxis ist die große Mehrheit der Käufer in Köln und Umgebung Verbraucher.

Was passiert bei Fristverstoß? Ein Verstoß gegen die 14-Tage Frist macht den Kaufvertrag nicht unwirksam. Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn die Frist nicht eingehalten wurde (§ 17 Abs. 2a Satz 2 BeurkG). In der Praxis kommt es vor, dass Notare bei einvernehmlichem Wunsch beider Parteien auch vor Fristablauf beurkunden, sie vermerken dann im Protokoll, dass der Verbraucher auf die Einhaltung der Frist verzichtet hat und über die Bedeutung des Verzichts belehrt wurde.

Wozu die Frist nutzen? Käufer sollten die Bedenkzeit aktiv nutzen: den Entwurf sorgfältig lesen, unklare Klauseln markieren, die Grundbuchlage prüfen, den Energieausweis und weitere Unterlagen anfordern und bei Bedarf einen unabhängigen Rechtsanwalt konsultieren. Die 14 Tage sind auch eine gute Gelegenheit, die Finanzierungszusage der Bank einzuholen, falls dies noch nicht geschehen ist.

Auflassungsvormerkung, Schutz für den Käufer

Zwischen der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags und der endgültigen Eigentumsumschreibung im Grundbuch vergehen in der Regel mehrere Wochen bis Monate. In dieser Übergangszeit ist der Käufer in einer verwundbaren Position: Er hat sich vertraglich zum Kauf verpflichtet und möglicherweise bereits die Finanzierung angestoßen, ist aber noch nicht Eigentümer. Theoretisch könnte der Verkäufer die Immobilie in dieser Zeit ein zweites Mal verkaufen oder mit weiteren Grundschulden belasten.

Genau hier greift die Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB). Sie wird unmittelbar nach der Beurkundung ins Grundbuch eingetragen und sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung. Die Vormerkung bewirkt, dass jede Verfügung, die der Verkäufer nach der Eintragung über das Grundstück trifft, dem Käufer gegenüber unwirksam ist, sei es ein Zweitverkauf, eine neue Grundschuld oder eine sonstige Belastung.

Rangwirkung: Die Auflassungsvormerkung wahrt den Rang des Käufers im Grundbuch. Das bedeutet: Der Käufer wird so gestellt, als wäre er bereits zum Zeitpunkt der Vormerkungseintragung Eigentümer geworden. Alle nach der Vormerkung eingetragenen Belastungen werden bei der Eigentumsumschreibung automatisch gelöscht.

Kosten: Die Eintragung der Auflassungsvormerkung kostet eine halbe Gebühr nach dem GNotKG. Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro sind das etwa 400-500 Euro (die genaue Höhe richtet sich nach der Gebührentabelle des GNotKG). Diese Kosten sind in den Gesamtnotarkosten enthalten und werden nicht separat berechnet.

Löschung: Die Auflassungsvormerkung wird automatisch gelöscht, wenn die endgültige Eigentumsumschreibung im Grundbuch vollzogen wird. Bei Scheitern des Kaufvertrags muss der Käufer die Löschung bewilligen, andernfalls kann der Verkäufer die Löschung gerichtlich erzwingen.

Bei Wonora achten wir darauf, dass die Auflassungsvormerkung möglichst zeitnah nach der Beurkundung eingetragen wird. Zwischen Beurkundung und Eintragung beim Grundbuchamt vergehen in Köln typischerweise ein bis drei Wochen.

Rücktrittsrecht und Anfechtung

Ein häufiges Missverständnis: Nach der notariellen Beurkundung gibt es grundsätzlich kein allgemeines Rücktrittsrecht. Der Kaufvertrag ist bindend. Dennoch gibt es mehrere rechtliche Möglichkeiten, sich unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zu lösen.

Vertragliches Rücktrittsrecht: Käufer und Verkäufer können im Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht vereinbaren, etwa für den Fall, dass die Finanzierung des Käufers scheitert (Finanzierungsvorbehalt) oder eine behördliche Genehmigung nicht erteilt wird. Diese Rücktrittsvorbehalte sind in der Praxis häufig und werden vom Notar standardmäßig aufgenommen, wenn eine der Parteien dies wünscht.

Gesetzliches Rücktrittsrecht (§ 323 BGB): Erfüllt eine Partei ihre Vertragspflichten nicht, zahlt der Käufer nicht oder übergibt der Verkäufer nicht , kann die andere Partei nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In der Praxis betrifft dies am häufigsten den Fall, dass der Käufer den Kaufpreis nicht fristgerecht zahlt.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB): Hat der Verkäufer den Käufer über wesentliche Eigenschaften der Immobilie arglistig getäuscht, etwa über verdeckte Mängel, Altlasten, feuchte Kellerwände oder eine falsche Wohnflächenangabe , kann der Käufer den Vertrag anfechten. Die Anfechtung beseitigt den Vertrag rückwirkend. Allerdings muss der Käufer die Arglist nachweisen, was in der Praxis häufig schwierig ist.

Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB): Ein Inhaltsirrtum oder Erklärungsirrtum berechtigt ebenfalls zur Anfechtung. Beispiel: Der Käufer wollte die Wohnung im 3. OG kaufen, hat aber versehentlich den Vertrag über die Wohnung im 2. OG unterschrieben. Solche Fälle sind selten, da der Notar den Vertragsinhalt ausführlich erläutert.

Konsequenzen der Rückabwicklung: Tritt eine Partei wirksam zurück oder ficht den Vertrag erfolgreich an, muss der Vertrag rückabgewickelt werden. Der Käufer erhält den Kaufpreis zurück, der Verkäufer erhält die Immobilie zurück. Die Grundbucheintragungen werden rückgängig gemacht. Die Kosten der Rückabwicklung, Notar, Grundbuchamt, ggf. Grunderwerbsteuererstattung, trägt die Partei, die den Rücktrittsgrund zu vertreten hat. Die Maklerprovision entfällt in der Regel ebenfalls, wenn der Kaufvertrag endgültig rückabgewickelt wird.

Gewährleistung und Haftungsausschluss

Die Gewährleistung beim Immobilienkauf unterscheidet sich grundlegend vom Kauf beweglicher Sachen. Während beim Kauf eines Fernsehers oder Autos detaillierte Gewährleistungsregeln greifen, gilt beim Immobilienkauf in der Praxis fast immer ein weitgehender Haftungsausschluss, sofern es sich um eine gebrauchte Immobilie handelt.

Gesetzliche Grundlage: Das Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) gilt grundsätzlich auch für Immobilien. Danach ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Immobilie frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Immobilie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Ein Rechtsmangel besteht, wenn Dritte Rechte an der Immobilie geltend machen können, die im Kaufvertrag nicht erwähnt wurden.

Gewährleistungsausschluss in der Praxis: In nahezu allen Kaufverträgen über gebrauchte Immobilien wird die Sachmängelhaftung vertraglich ausgeschlossen. Die typische Formulierung lautet: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeder Sachmängelhaftung. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz und für arglistig verschwiegene Mängel." Dieser Ausschluss ist rechtlich zulässig, auch der Notar wird ihn nicht beanstanden, da er dem Marktstandard entspricht.

Grenze: Arglistig verschwiegene Mängel. Der Gewährleistungsausschluss greift nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel kannte und dem Käufer absichtlich verschwiegen hat. Klassische Fälle: Der Verkäufer weiß von Schimmelbefall hinter einer frisch gestrichenen Wand, von einer defekten Heizungsanlage, von Feuchtigkeit im Keller oder von Altlasten im Boden, und verschweigt dies auf Nachfrage oder verdeckt den Mangel aktiv. In solchen Fällen haftet der Verkäufer trotz Gewährleistungsausschluss.

Beweislast: Die Beweislast für die Arglist liegt beim Käufer. Er muss nachweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat. Das ist oft der schwierigste Teil, denn Wissen lässt sich nur schwer beweisen. Indizien können helfen: frühere Schadensmeldungen, Rechnungen für Reparaturversuche, Protokolle der Eigentümerversammlung oder Zeugenaussagen von Nachbarn.

Tipp für Verkäufer: Offenbaren Sie alle Ihnen bekannten Mängel vor Vertragsschluss. Am besten schriftlich, im Exposé oder in einem separaten Mängelbericht, der dem Kaufvertrag als Anlage beigefügt wird. Was der Käufer vor Vertragsschluss kannte, kann er hinterher nicht reklamieren. Diese Transparenz schützt den Verkäufer zuverlässiger als jeder Haftungsausschluss.

Besondere Vertragsklauseln und Fallstricke

Neben den Standardregelungen enthalten Immobilienkaufverträge häufig Sonderklauseln, die erhebliche rechtliche und finanzielle Auswirkungen haben können. Die folgenden Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:

Finanzierungsvorbehalt: Ein Finanzierungsvorbehalt gibt dem Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn seine Bankfinanzierung nicht zustande kommt. Achten Sie auf die konkrete Formulierung: Bis wann muss die Finanzierungszusage vorliegen? Was gilt als „Scheitern" der Finanzierung? Reicht die Ablehnung einer einzigen Bank, oder muss der Käufer nachweisen, dass er sich bei mehreren Instituten vergeblich bemüht hat? Je präziser die Klausel, desto weniger Streitpotenzial.

Übernahme von Zubehör: Einbauküchen, Markisen, Saunaanlagen oder fest eingebaute Möbel sind rechtlich kein Bestandteil des Grundstücks. Wird ihr Wert im Kaufvertrag separat ausgewiesen, fällt darauf keine Grunderwerbsteuer an. Bei einer Küche im Wert von 15.000 Euro spart der Käufer in NRW (6,5 % Grunderwerbsteuer) immerhin 975 Euro. Allerdings prüft das Finanzamt die Angemessenheit, überhöhte Zubehörwerte werden nicht anerkannt.

Rücklagenverrechnung bei Eigentumswohnungen: Beim Kauf einer Eigentumswohnung gehen die Instandhaltungsrücklagen der Gemeinschaft auf den Käufer über. Diese Rücklagen werden steuerlich nicht als Teil des Kaufpreises behandelt, der Käufer kann sie aber auch nicht als Werbungskosten absetzen. Im Vertrag sollte klar geregelt sein, wer offene Hausgeldvorschüsse und Nachzahlungen aus der letzten Abrechnung trägt.

Vermietete Immobilie: Wird eine vermietete Immobilie verkauft, tritt der Käufer gemäß § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete) in den bestehenden Mietvertrag ein. Der Kaufvertrag sollte die Details des Mietvertrags aufführen: Miethöhe, Mietdauer, Kaution, Betriebskostenabrechnung. Der Käufer kann dem Mieter erst nach dem Eigentumserwerb kündigen, und auch dann nur unter den strengen Voraussetzungen des Mietrechts (z. B. Eigenbedarf).

Erschließungskosten: Noch nicht abgerechnete Erschließungskosten der Gemeinde können erheblich sein. Der Vertrag sollte regeln, wer diese Kosten trägt, der Verkäufer für Maßnahmen vor dem Stichtag oder der Käufer für zukünftige Maßnahmen. In Köln und den umliegenden Gemeinden kommen solche Nachforderungen vor allem bei Kanalbaumaßnahmen oder Straßenausbau vor.

Wohnrecht und Nießbrauch: Ist im Grundbuch ein Wohnrecht oder Nießbrauch eingetragen, schränkt dies die Nutzungsmöglichkeit des Käufers erheblich ein. Diese Rechte können nur mit Zustimmung des Berechtigten gelöscht werden und überdauern den Eigentümerwechsel. Im Kaufvertrag muss klar geregelt sein, ob und wann das Recht gelöscht wird.

Kosten des Kaufvertrags

Die Kosten für den Notar und die Grundbucheintragungen sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und damit bei allen Notaren identisch. Es gibt keinen Preiswettbewerb unter Notaren, die Gebühren sind Festgebühren, kein Honorar. Hier eine detaillierte Aufschlüsselung am Beispiel eines Kaufpreises von 400.000 Euro in Köln:

Notarkosten (ca. 1,0-1,5 % des Kaufpreises):

  • Beurkundung des Kaufvertrags: 2,0-fache Gebühr ≈ 1.570 Euro
  • Vollzug (Einholung von Genehmigungen, Grundbuchanträge): 0,5-fache Gebühr ≈ 392 Euro
  • Betreuungstätigkeit: 0,5-fache Gebühr ≈ 392 Euro
  • Grundschuldbestellung (falls der Käufer finanziert): 1,0-fache Gebühr ≈ je nach Grundschuldhöhe
  • Auslagen (Porto, Kopien, elektronische Kommunikation): ca. 50-150 Euro
  • Mehrwertsteuer: 19 % auf alle Gebühren

Grundbuchkosten (ca. 0,3-0,5 % des Kaufpreises):

  • Eintragung der Auflassungsvormerkung: 0,5-fache Gebühr
  • Eigentumsumschreibung: 1,0-fache Gebühr ≈ 785 Euro
  • Eintragung einer Grundschuld: 1,0-fache Gebühr
  • Löschung alter Belastungen: je 0,5-fache Gebühr

Gesamtkosten: Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro liegen die Gesamtkosten für Notar und Grundbuchamt typischerweise zwischen 5.000 und 8.000 Euro, je nachdem, ob eine Grundschuld bestellt wird und wie viele Grundbuchänderungen notwendig sind. Diese Kosten trägt üblicherweise der Käufer, wobei der Verkäufer die Kosten für die Löschung seiner eigenen Grundschulden übernimmt.

Wer zahlt was? Die Kostenverteilung ist Verhandlungssache, wobei sich ein klarer Marktstandard entwickelt hat: Der Käufer zahlt die Beurkundungskosten, die Grundbuchkosten für Eigentumsumschreibung und Grundschuld sowie seine eigene Grundschuldbestellung. Der Verkäufer zahlt die Löschung seiner alten Grundschuld und die Kosten für die Beschaffung einer Löschungsbewilligung. Bei Wonora besprechen wir die zu erwartenden Notar- und Grundbuchkosten bereits vor dem Notartermin transparent mit beiden Parteien.

Häufig gestellte Fragen

Was muss im Immobilienkaufvertrag stehen?

Ein Immobilienkaufvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden und enthält Angaben zu Käufer und Verkäufer, Kaufgegenstand (genaue Beschreibung mit Grundbuchdaten), Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten, Übergabedatum, Gewährleistungsregelungen sowie Mängeloffenbarungen. Außerdem werden Grundschuldbestellungen, Auflassungsvormerkungen und besondere Vereinbarungen beurkundet.

Was ist eine Auflassungsvormerkung?

Die Auflassungsvormerkung ist ein vorläufiger Eintrag im Grundbuch, der den Kaufanspruch des Käufers sichert. Sie wird direkt nach dem Notartermin eingetragen und verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie nochmals verkaufen oder belasten kann. Die Eintragung des endgültigen Eigentümers erfolgt erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung und Zahlungsbestätigung des Notars.

Kann ein Kaufvertrag nach der Beurkundung noch rückgängig gemacht werden?

Ein notariell beurkundeter Kaufvertrag ist für beide Parteien rechtlich bindend und kann nicht einfach widerrufen werden. Eine Rückabwicklung ist nur einvernehmlich oder aus wichtigem Grund (z. B. arglistige Täuschung) möglich. Ein Rücktrittsrecht besteht nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde oder gesetzliche Rücktrittsgründe vorliegen, z. B. bei einem Zahlungsausfall des Käufers.

Wer wählt den Notar beim Immobilienkauf aus?

In der Regel wählt der Käufer den Notar, da er die Notarkosten trägt. Der Notar muss unparteiisch sein und neutral beiden Seiten gegenüber auftreten. Er entwirft den Kaufvertrag, erläutert ihn beiden Parteien, beurkundet die Unterschriften und kümmert sich um alle Behördenwege (Finanzamt, Grundbuchamt). Beide Parteien können einen anderen Notar vorschlagen.

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